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CRD VI Auslandskonto: verboten wird gar nichts

Seit Wochen kursiert ein Satz, der so knapp wie falsch ist: Ab 2027 sei Schluss mit dem Auslandskonto, Banken ausserhalb der EU dürften dann keine Konten mehr für Menschen mit Wohnsitz in der EU führen. Der Satz steht in keinem Gesetzestext. Er stammt aus der Überschriftenmaschine von Auswanderungsberatern, Kontovermittlern und Standortberatern — also von Leuten, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass ihr erschreckt. Was tatsächlich beschlossen wurde, heisst CRD VI und steht in Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619. Es ist gleichzeitig harmloser und unangenehmer als die Zuspitzung.

Dunkles Titelbild mit dem grossen Datum 11.01.2027. Darunter der Satz, dass Banken ausserhalb des EWR ab diesem Tag eine zugelassene Zweigstelle in der EU brauchen, sowie der Hinweis, dass Bestandsschutz nur für Verträge vor dem 11.07.2026 gilt. Oben links der Kicker Artikel 21c CRD VI.

Harmloser, weil euch niemand etwas verbietet. Der Text adressiert Bankkunden mit keiner Silbe. Unangenehmer, weil das Ergebnis trotzdem dasselbe sein dürfte: Wer in der EU wohnt und ein Konto bei einer Bank ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, hat gute Aussichten, in den nächsten Monaten Post zu bekommen. Nicht aus Brüssel. Von seiner Bank.

Das ist dasselbe Muster wie vor einer Woche, nur spiegelverkehrt. Beim Digital Markets Act kostet das Fehlen einer Regel Schweizer Nutzer eine Wahl, weil Google freiwillig nichts mehr hergibt. Hier kostet das Vorhandensein einer Regel EU-Nutzer eine Wahl, weil Banken vorsorglich abwinken. Beide Male verschwindet eine Option, ohne dass jemand sie verboten hätte. Und beide Male lohnt es sich, genau hinzusehen, wer die Entscheidung eigentlich trifft — denn davon hängt ab, was ihr dagegen ausrichten könnt.

CRD VI und das Auslandskonto: was Artikel 21c wirklich regelt

CRD VI ist die sechste Fassung der europäischen Eigenkapitalrichtlinie für Banken. Sie ändert die bestehende Richtlinie 2013/36/EU und schiebt dort einen neuen Artikel 21c ein. Der Artikelwortlaut selbst lässt sich über EUR-Lex leider nicht bequem abrufen — die Datenbank liefert bei Rechtsakten dieser Grösse nur die Erwägungsgründe aus. Die sind für unsere Zwecke aber sogar besser, weil sie den Zweck in ganzen Sätzen benennen. Erwägungsgrund 5 lautet:

„Die Erbringung der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kernbankdienstleistungen sollte von einer ausdrücklichen und harmonisierten Zulassungsanforderung im Unionsrecht abhängig gemacht werden, die besagt, dass in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die solche Kernbankdienstleistungen in der Union erbringen wollen, zumindest eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten sollten und dass eine solche Zweigstelle nach dem Unionsrecht zugelassen sein muss, es sei denn, das Unternehmen beabsichtigt, Bankdienstleistungen in der Union über ein Tochterunternehmen zu erbringen."

Drei Dinge stehen da, und alle drei sind wichtig. Erstens: Adressat ist das „in einem Drittland niedergelassene Unternehmen", also die Bank. Zweitens: Es geht um Kernbankdienstleistungen, nicht um alles, was eine Bank tut. Gemeint sind die Nummern 1, 2 und 6 des Anhangs I — die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern, die Kreditvergabe sowie Garantien und Zusagen. Drittens: Wer das in der EU anbieten will, braucht dort eine zugelassene Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen.

„Drittstaat" heisst in diesem Zusammenhang schlicht: ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Damit sind die USA gemeint, Grossbritannien, Singapur — und die Schweiz. Ein Institut in Zürich, Genf oder Zug ist gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in München oder Wien ein Drittstaatsinstitut im Sinne von Artikel 21c. Das ist der Grund, warum dieses europäische Gesetzgebungsverfahren auf einem Schweizer Blog steht.

Die Termine: 10. Januar 2026, 11. Juli 2026, 11. Januar 2027

Die Richtlinie musste bis zum 10. Januar 2026 in nationales Recht umgesetzt sein. Deutschland hat das mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 29. Januar 2026 getan, das die neuen §§ 53c ff. KWG eingefügt hat — dort steht der Verweis auf Anhang I Nummern 1, 2 und 6 wörtlich im Gesetzestext. Irland war deutlich später dran und hat die Umsetzung erst am 10. Juli 2026 nachgereicht. Verlängert hat das nichts: Die Fristen der Richtlinie gelten europaweit unabhängig davon, wie pünktlich ein Mitgliedstaat war.

Angewendet wird die Zweigstellenpflicht ab dem 11. Januar 2027. Und es gibt einen zweiten Stichtag, der bereits verstrichen ist: Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, geniessen Bestandsschutz. Das ist der Grund, warum die Diskussion seit dem Sommer laut geworden ist — die Tür für neue Verträge unter altem Recht ist bereits zu.

Die vier Türen, die trotzdem offen bleiben

Wer nur Erwägungsgrund 5 liest, kommt tatsächlich zur Panikversion. Erwägungsgrund 6 ist derjenige, den die Aufregerartikel konsequent weglassen. Er beginnt mit einem Satz, der die ganze Zuspitzung erledigt:

„Die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen ausserhalb der Union, wie im Rahmen der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, bleibt unberührt."

Übersetzt: Ihr dürft weiterhin ein Konto im Ausland haben. Was reguliert wird, ist nicht euer Zugriff nach draussen, sondern das aktive Angebot von draussen nach drinnen. Der Unterschied klingt nach Haarspalterei, ist aber der ganze Artikel — und er entscheidet darüber, ob ihr im Streitfall eine Rechtsposition habt oder keine.

Erste Tür: die Eigeninitiative des Kunden

Derselbe Erwägungsgrund nimmt Fälle aus, in denen sich „ein Kunde oder eine Gegenpartei ausschliesslich auf eigene Initiative an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen wendet, um die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschliesslich ihrer Fortsetzung, zu erwirken". Im Fachjargon heisst das Reverse Solicitation, umgekehrte Kontaktaufnahme. Ausgenommen sind zusätzlich Bankdienstleistungen, „die eng mit den ursprünglich angefragten verbunden sind".

Zweite und dritte Tür: Interbank, Konzern und MiFID

Geschäfte zwischen Kreditinstituten und Geschäfte innerhalb einer Unternehmensgruppe fallen ebenfalls nicht unter die Zweigstellenpflicht. Und, für Privatkunden das Wichtigste: Wertpapierdienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU — kurz MiFID II — bleiben aussen vor. Das steht so ausdrücklich auch im deutschen Umsetzungsgesetz. Depotführung, Anlageberatung und Vermögensverwaltung aus Zürich für einen Kunden in Frankfurt sind damit nicht das Problem. Das reine Girokonto daneben schon.

Vierte Tür: Bestandsschutz für Altverträge

Verträge von vor dem 11. Juli 2026 bleiben geschützt. Das ist die grosszügigste der vier Türen und gleichzeitig die trügerischste, denn sie fällt zu, sobald sich am Vertrag etwas Wesentliches ändert. Die einschlägigen Kanzleianalysen nennen übereinstimmend Laufzeitverlängerungen, Erhöhungen von Kreditlinien, zusätzliche Auszahlungen und Novationen als solche wesentlichen Änderungen — Skadden und Arthur Cox etwa lesen den Punkt gleich. Eine Hypothek, die alle fünf Jahre prolongiert wird, ist damit nicht dauerhaft geschützt, sondern nur bis zur nächsten Verlängerung.

Schaubild zur Zweigstellenpflicht nach Artikel 21c CRD VI. Vom Ausgangsfall "Bank ausserhalb des EWR bedient einen Kunden mit Wohnsitz in der EU" führen drei Wege weg: Verträge, die vor dem 11.07.2026 geschlossen wurden, stehen unter Bestandsschutz, bis sich am Vertrag etwas Wesentliches ändert. Eigeninitiative des Kunden, Interbank- und Konzerngeschäft sowie MiFID-Wertpapierdienstleistungen bleiben zulässig, sofern die Bank die Voraussetzungen belegen kann. Eine neue Kernbankdienstleistung ab dem 11.01.2027 ist nur über eine zugelassene Zweigstelle oder ein EU-Tochterunternehmen möglich. Darunter eine Legende der drei Kernbankdienstleistungen nach Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft sowie Garantien und Zusagen.

Warum die Ausnahmen dünner sind, als sie klingen

Vier Ausnahmen klingen nach viel Spielraum. In der Praxis sind sie es nicht, und zwar aus einem Grund, der im Gesetzestext gar nicht steht: Die Beweislast liegt bei der Bank. Wer sich auf die Eigeninitiative des Kunden beruft, muss belegen können, dass es tatsächlich der Kunde war, der angefangen hat — und dass ihn niemand aus dem Umfeld der Bank vorher angesprochen, beworben oder angeschrieben hat.

Wie das praktisch aussieht, beschreibt KPMG Law: dokumentierte Kundeninitiative für jeden Einzelfall, keine aktive Ansprache aus dem Drittstaat in die EU, saubere Trennung von Marketing, Vertrieb und Kundenbetreuung, dazu ein eigenes internes Regelwerk für den Umgang mit solchen Fällen. Ashurst formuliert die betriebswirtschaftliche Pointe daraus: Ein Geschäftsmodell, das allein auf umgekehrter Kontaktaufnahme aufbaut, ist nach dieser Richtlinie nicht vorgesehen. Anders gesagt — die Ausnahme ist als Ausnahme gemeint und nicht als Hintertür, und die Aufsicht wird sie auch so behandeln.

Dazu kommt ein Detail, das in der Debatte fast völlig untergeht: Eine Drittstaatszweigstelle bekommt keinen EU-Pass. Eine Zweigstelle in Frankfurt darf Kunden in Deutschland bedienen, nicht aber in Österreich, Frankreich und Italien gleich mit. Wer den europäischen Markt vollständig bedienen will, braucht entweder Zweigstellen in mehreren Mitgliedstaaten oder ein EU-Tochterunternehmen mit eigener Vollbanklizenz. Für eine Handvoll grosser Häuser ist das eine Rechenaufgabe. Für eine mittelgrosse Regionalbank mit dreihundert deutschen Kunden ist es keine.

Und die Zweigstelle ist auch kein Briefkasten. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat am 5. März 2026 den finalen Bericht zu den technischen Durchführungsstandards für die Aufsichtsmeldungen von Drittstaatszweigstellen vorgelegt: einheitliche Formate, gestufte Meldepflichten je nach Grösse und Komplexität, Daten auf Ebene der Zweigstelle und des Mutterinstituts. Erster Meldestichtag ist der 31. März 2027. Wer sich also fragt, warum eine Bank lieber kündigt als eine Zweigstelle eröffnet: Das hier ist die Antwort, in Tabellenform.

FATCA hat vorgeführt, wie das ausgeht

Der Mechanismus ist nicht neu, und es gibt einen Präzedenzfall, der auf europäischer Seite sogar amtlich dokumentiert ist. Der amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act, kurz FATCA, hat US-Bürgern nie verboten, ein Konto in Europa zu führen. Er hat den Banken lediglich Meldepflichten auferlegt und sie für Verstösse haften lassen. Was daraus wurde, hat das Europäische Parlament in seiner Entschliessung vom 5. Juli 2018 in einem einzigen Satz zusammengefasst. Erwägung F stellt fest, dass Betroffene

„have their savings accounts frozen and are denied access to all banking services, including life insurance, pensions and mortgages, due to the reluctance of financial institutions to follow costly FATCA reporting"

Gesperrte Sparkonten, verweigerte Lebensversicherungen, verweigerte Hypotheken. Nicht wegen eines Verbots, sondern wegen der Unlust der Institute, teure Meldepflichten zu erfüllen. Erwägung E derselben Entschliessung hält zudem fest, die Kommission habe eingeräumt, FATCA und die zugehörigen zwischenstaatlichen Abkommen hätten „the unintended effect of hindering access to financial services in the EU" gehabt. Unbeabsichtigt, aber vorhersehbar.

Genau dieselbe Rechnung stellen jetzt Schweizer, britische und amerikanische Banken auf, nur mit vertauschten Rollen. Sie lautet nicht „dürfen wir noch?", sondern „lohnt es sich noch?". Und wenn ein Compliance-Abteilungsleiter zwischen einer dokumentierten Reverse-Solicitation-Akte für jeden einzelnen Kleinkunden und einem Kündigungsschreiben wählen darf, ist absehbar, wozu er raten wird. Der Fachdienst altii führt den Rückzug aus dem EU-Geschäft offen als dritte strategische Option neben Zweigstelle und Tochtergesellschaft — und hält fest, dass er beim Kunden als Kündigungsschreiben ankommt.

Was sich am 11. Januar 2027 tatsächlich ändert

Es lohnt, den Unterschied nüchtern nebeneinanderzulegen, weil beide Lager ihn übertreiben. Die Panikfraktion behauptet ein Verbot, das es nicht gibt. Die Beschwichtigungsfraktion — meist Beratungshäuser, die am Umsetzungsprojekt mitverdienen — behauptet, für Privatkunden ändere sich praktisch nichts. Beides stimmt nicht.

Gegenüberstellung der Rechtslage vor und nach dem 11. Januar 2027. Links, bis zum 10.01.2027: Eine Bank ausserhalb des EWR kann Einlagen, Kredite sowie Garantien und Zusagen direkt in die EU anbieten, zum Teil über Freistellungen einzelner Mitgliedstaaten, ohne harmonisierte Zulassung und ohne einheitliche Aufsichtsmeldung; der Kunde steht ausserhalb der europäischen Einlagensicherung. Rechts, ab dem 11.01.2027: Kernbankdienstleistungen nur noch über eine zugelassene Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen in der EU, die Zulassung gilt nur im jeweiligen Mitgliedstaat ohne EU-Pass, Ausnahmen für Eigeninitiative des Kunden sowie Interbank-, Konzern- und MiFID-Geschäft, Bestandsschutz für Verträge vor dem 11.07.2026, erste Aufsichtsmeldung zum 31.03.2027.

Was verschwindet, ist die Selbstverständlichkeit. Bis jetzt konnte eine Bank in Zürich einen deutschen Privatkunden betreuen, ohne dass jemand nach einer Zulassung gefragt hätte — in mehreren Mitgliedstaaten gab es dafür nationale Freistellungen, die genau das erlaubten. Ab dem 11. Januar 2027 ist der Vorgang begründungspflichtig, dokumentationspflichtig und aufsichtsrelevant. Das ist kein Verbot. Es ist eine Verteuerung, und Verteuerungen wirken bei kleinen Kunden zuerst.

Der EWR schrumpft nicht, nur der Raum ausserhalb

Eine Einschränkung gehört an dieser Stelle unbedingt dazu, weil sie in den Aufregerartikeln fehlt: Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ändert sich gar nichts. Ein Konto in Österreich, Luxemburg, Irland, den Niederlanden oder Liechtenstein ist von Artikel 21c nicht betroffen, weil dort keine Drittstaatsinstitute sitzen. Wer aus Diversifikationsgründen ein zweites Konto ausserhalb seines Heimatlands möchte, kann das weiterhin problemlos tun.

Was schrumpft, ist der Raum ausserhalb — und damit ausgerechnet der Teil, der als Rückversicherung gegen eine europäische Fehlentwicklung gedacht wäre. Wer ein Konto in der Schweiz hält, weil er den europäischen Institutionen nicht über den Weg traut, verliert genau die Absicherung, die er meinte. Wer eines in Luxemburg hält, verliert nichts. Das ist keine Nebenwirkung, es ist die Logik der Sache: Ein Binnenmarkt schützt seinen Rand, nicht seine Ausgänge.

Die Gegenposition — und warum sie nur zur Hälfte trägt

Das beste Argument für Artikel 21c ist kein europapolitisches, sondern ein aufsichtsrechtliches, und es ist ernst zu nehmen. Bis jetzt konnte ein Institut, das keiner europäischen Aufsicht untersteht, in Europa Einlagen einsammeln und Kredite vergeben, ohne dass irgendeine Behörde wusste, in welchem Umfang. Es gab keine einheitliche Meldung, keinen Überblick über die Risiken, und im Fall einer Schieflage keine europäische Einlagensicherung, auf die sich ein Kunde hätte berufen können. Der Kunde trug ein Risiko, das er in aller Regel nicht kannte. Dass eine Aufsichtsbehörde das nicht dauerhaft hinnehmen will, ist nachvollziehbar.

Auch das zweite Argument stimmt: Eine europäische Bank musste sich seit Jahren an Eigenkapitalvorschriften, Meldepflichten und Sanierungsplanung halten, während ein Institut aus einem Drittstaat dieselben Kunden ohne diese Kosten bedienen durfte. Das ist ein Wettbewerbsvorteil, für den es keine sachliche Begründung gibt.

Nur geht die Rechnung eben nur auf, wenn die Zweigstelle am Ende auch entsteht. Ein Aufsichtsregime, das dazu führt, dass die beaufsichtigte Tätigkeit gar nicht mehr stattfindet, hat kein Risiko beseitigt, sondern eine Wahlmöglichkeit. Die Aufsicht bekommt saubere Meldebögen über ein Geschäft, das es nicht mehr gibt. Und der Kunde, dem die Aufsicht das Risiko ersparen wollte, bekommt ein Kündigungsschreiben und die Empfehlung, sich an ein europäisches Institut zu wenden — dessen Konditionen, Datenweitergabe und Gebühren er sich nicht ausgesucht hat. Schutz, den niemand ablehnen kann, ist selten Schutz.

Der Zusammenhang mit dem digitalen Euro — und wo er aufhört

Es liegt nahe, Artikel 21c in dieselbe Reihe zu stellen wie den digitalen Euro, das geplante Vermögensregister und die europaweite Bargeldobergrenze, die wir im grossen EU-Kommentar auseinandergenommen haben. Und ein Zusammenhang besteht durchaus, aber ein anderer als der gern behauptete. Es gibt keinen Beleg dafür, dass CRD VI als Kapitalverkehrskontrolle gemeint wäre; die Richtlinie ist ein Bankenaufsichtsprojekt und liest sich auch so. Wer ihr eine verdeckte Absicht unterstellt, muss das belegen, und diesen Beleg hat bislang niemand geliefert.

Der tatsächliche Zusammenhang ist struktureller Art: Es ist derselbe Vorgang, wie er beim digitalen Euro bei der Haltegrenze auftritt. Eine Regel wird nicht deshalb gefährlich, weil sie euch etwas verbietet, sondern weil sie an einer Stelle ansetzt, an der ihr nicht sitzt. Beim digitalen Euro entscheidet eine Verordnung über die Obergrenze, nicht ihr. Bei Artikel 21c entscheidet die Risikoabwägung einer Bank über euren Zugang, nicht ihr. In beiden Fällen ist die Instanz, die tatsächlich entscheidet, für euch nicht erreichbar.

Der naheliegende Kurzschluss lautet an dieser Stelle: also Bitcoin. Der ist nur zur Hälfte richtig, und die falsche Hälfte kostet Geld. Selbstverwahrtes Geld löst tatsächlich das Problem, dass ein Vermittler eure Guthaben kündigen kann — niemand kann eine Wallet schliessen, deren Schlüssel er nicht hat. Es löst aber nicht das Problem, das ein Auslandskonto löst: Miete zahlen, Gehalt empfangen, eine Lastschrift einziehen lassen, in einer zweiten Währung liquide sein. Wer Bitcoin als Ersatz für ein Girokonto verkauft, verkauft eine Bohrmaschine als Regenschirm. Als Ergänzung, die niemand kündigen kann, ist die Sache dagegen ein sehr ernsthaftes Argument — dann aber bitte mit einem Blick darauf, was KYC und Pseudo-No-KYC in der Praxis wirklich leisten.

Was das für euch heisst

Gegen eine europäische Richtlinie, deren Umsetzungsfrist im Januar 2026 abgelaufen ist, richtet ein einzelner Kontoinhaber nichts mehr aus. Eine Handlungsliste wäre hier gelogen. Was ihr stattdessen habt, ist eine Lage, die sich einordnen lässt — und ein paar Unterschiede, die im Ernstfall zählen.

Ihr seid nur mittelbar betroffen, aber ihr seid es. Der Gesetzestext richtet sich nicht an euch. Das Kündigungsschreiben, das ihr eventuell bekommt, kommt trotzdem. Es ist die Entscheidung eurer Bank, nicht die Anordnung eines Gesetzgebers — genau deshalb ist sie auch verhandelbar, während ein Verbot es nicht wäre.

Das Datum eures Vertrags entscheidet mit. Wer vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen hat, steht anders da als jemand, der danach abgeschlossen hat. Ob der Bestandsschutz im konkreten Fall greift und was als wesentliche Vertragsänderung gilt, ist eine Rechtsfrage — dieser Artikel ist Journalismus und keine Rechtsberatung, und wo es um eine laufende Finanzierung geht, gehört die Frage einem Anwalt vorgelegt und nicht einem Blog.

Depot und Girokonto sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Die MiFID-Ausnahme trägt Wertpapierdienstleistungen weiter, das reine Zahlungsverkehrskonto daneben nicht. Wer beides bei derselben Auslandsbank hat, sollte damit rechnen, dass die Bank die beiden Teile unterschiedlich behandelt.

Innerhalb des EWR bleibt alles, wie es war. Wer Streuung will und nicht Distanz zu Brüssel, hat weiterhin die volle Auswahl.

Die nächsten Termine stehen fest. Am 11. Januar 2027 greift die Zweigstellenpflicht, am 31. März 2027 ist der erste Meldestichtag der EBA-Standards. Zwischen heute und dem Januar entscheiden die Institute, ob sie bleiben oder gehen. Diese Entscheidungen werden nicht in Brüssel verkündet, sondern in Serienbriefen — es lohnt sich, Post von der Bank in dieser Zeit tatsächlich zu lesen.

Fazit: Die Option verschwindet, ohne dass jemand sie verbietet

Artikel 21c CRD VI verbietet euch kein Auslandskonto, und wer das behauptet, hat die Richtlinie nicht gelesen oder verkauft nebenbei Beratung. Erwägungsgrund 6 stellt ausdrücklich klar, dass die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen ausserhalb der Union unberührt bleibt. Diese Klarstellung ist keine Formalie: Solange es die Entscheidung der Bank ist und kein Verbot, habt ihr eine Position — Bestandsschutz, Eigeninitiative, MiFID-Depot, im Zweifel ein Gespräch. Bei einem echten Verbot hättet ihr nichts davon.

Und trotzdem trifft es am Ende die Nutzer. Nicht weil ein Gesetzgeber es angeordnet hätte, sondern weil eine Regel, die einen Vermittler teuer und haftbar macht, diesen Vermittler zuverlässig dazu bringt, die unrentablen Kunden abzustossen. FATCA hat das vorgeführt, das Europäische Parlament hat es 2018 protokolliert, und die Erkenntnis ist offenbar in keine Folgenabschätzung eingeflossen. Der Unterschied zwischen „verboten" und „nicht mehr angeboten" ist juristisch riesig und im Alltag gleich null.

Das ist die eigentliche Lehre, und sie geht über das Bankwesen hinaus. Wirksame Einschränkungen kommen inzwischen selten als Verbot. Sie kommen als Auflage an denjenigen, der euch bedient — als Verifizierungspflicht für App-Entwickler, als Prüfpflicht für Plattformen, als Zulassungspflicht für Banken. Der Adressat trägt das Risiko, ihr tragt die Folge, und im Gesetzestext steht euer Name nirgends. Wer nur nach Verboten sucht, wird die nächsten zehn Jahre nichts finden und trotzdem immer weniger dürfen.

Quellen und weiterführende Links

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