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Digital Markets Act: Die Schweiz reguliert das Falsche

Am 23. Juli 2026 hat die EU-Kommission Google 890 Millionen Euro Busse auferlegt und dem Konzern 60 Tage gegeben, sein Verhalten abzustellen. Neun Tage vorher, am 14. Juli, hat das Sekretariat der Schweizer Wettbewerbskommission eine Vorabklärung eröffnet, weil Google den Auswahlbildschirm für die Suchmaschine bei der Ersteinrichtung von Android-Geräten in der Schweiz abgeschafft hat. Dieselbe Firma, derselbe Monat, zwei Rechtsordnungen — und zwei Ergebnisse, die weiter nicht auseinanderliegen könnten. Der Kommentar zur Android Entwickler-Verifizierung hat diesen Fall vor einer Woche als Randnotiz benannt. Er verdient mehr, denn er ist kein Einzelfall, sondern das Muster.

Smartphone von oben fotografiert. Auf dem Bildschirm ein Systemdialog mit der Überschrift Suchmaschine, darunter eine einzige auswählbare Zeile, drei leere graue Platzhalterzeilen und der Hinweis 1 von 1. Der Auswahlbildschirm ist da, zu wählen gibt es nichts.

Der Digital Markets Act gilt in der Schweiz nicht. Das ist bekannt. Weniger bekannt ist, was daraus praktisch folgt und wie wenig die Schweiz dagegen in der Hand hat — auch nicht mit den zwei grossen Regulierungsvorhaben, die derzeit laufen. Beide gehen an der Sache vorbei, und zwar nicht aus Versehen.

Was der Digital Markets Act vorschreibt — und was er mit dem DSA nicht zu tun hat

Brüssel hat 2022 zwei Verordnungen beschlossen, die gerne in einem Atemzug genannt und dabei regelmässig verwechselt werden. Der Digital Services Act regelt, was auf Plattformen gesagt und gelöscht werden darf, mit Meldewegen, Moderationspflichten und Trusted Flaggern. Wir haben ihn hier ausführlich und nicht wohlwollend behandelt. Der Digital Markets Act regelt etwas völlig anderes: nicht Inhalte, sondern Marktmacht.

Er benennt eine Handvoll Konzerne als Torwächter und legt ihnen Pflichten auf, die vorher gelten und nicht erst nach jahrelangen Verfahren. Die Kommission fasst sie so zusammen: Torwächter dürfen ihre eigenen Dienste im Ranking nicht bevorzugen, dürfen Nutzer nicht daran hindern, vorinstallierte Software zu deinstallieren, müssen Dritten in bestimmten Fällen Interoperabilität gewähren und müssen Geschäftskunden erlauben, ihre Angebote auch ausserhalb der Plattform zu bewerben. Dazu kommt die Pflicht, Endnutzer bei der ersten Nutzung aktiv wählen zu lassen, welche Suchmaschine, welchen Browser und welchen Sprachassistenten sie wollen, statt ihnen eine Voreinstellung unterzuschieben. Genau das ist der Auswahlbildschirm, den es in der Schweiz seit diesem Sommer nicht mehr gibt.

Der Unterschied zwischen den beiden Verordnungen ist kein juristisches Detail. Der DSA greift in die Rede ein, der DMA in den Markt. Wer beide für dasselbe hält, kann nicht erklären, warum sich das eine ablehnen und das andere trotzdem vermissen lässt.

890 Millionen Euro und 60 Tage: so sieht Durchsetzung im DMA aus

Der Bussenentscheid vom 23. Juli 2026 zerfällt in zwei Teile. 460 Millionen Euro entfallen auf Selbstbevorzugung in der Google-Suche: Google zeigt eigene Dienste prominenter an, «including at the top of the search results page or by using enhanced visuals and filters». 430 Millionen Euro entfallen auf Google Play, weil App-Entwickler ihre Kunden nicht auf «alternative, often cheaper, purchase channels» hinweisen durften und die Gebühren für solche Verweise überhöht waren. Die Pressemitteilung der Kommission hält fest: «Google is required to comply with the Commission's decisions within 60 days.» Danach drohen Zwangsgelder von bis zu fünf Prozent des weltweiten Tagesumsatzes.

Rechnet nach: 60 Tage ab dem 23. Juli endet am 21. September 2026. Bis dahin muss Google die Suchergebnisseite umgebaut haben, oder es wird teuer. Das ist der entscheidende Punkt an diesem Instrument — nicht die Höhe der Busse, sondern die Uhr, die mit ihr zu laufen beginnt.

Der Auswahlbildschirm verschwand, kaum war das Urteil rechtskräftig

Die Vorgeschichte reicht acht Jahre zurück. 2018 verhängte die Kommission gegen Google eine Busse wegen missbräuchlicher Praktiken rund um Android. Der Streit ging durch alle Instanzen und endete am 2. Juli 2026: Der Gerichtshof der Europäischen Union wies das Rechtsmittel in der Rechtssache C-738/22 P ab und bestätigte 4'125'000'000 Euro, davon 1'520'605'895 Euro solidarisch für Alphabet. Beanstandet wurden Vorinstallationsvereinbarungen, Anti-Fragmentierungsklauseln und Umsatzbeteiligungen, die daran hingen, keinen konkurrierenden Suchdienst vorzuinstallieren.

Zwölf Tage nach diesem Urteil meldete das WEKO-Sekretariat, Google habe den Auswahlbildschirm in der Schweiz abgeschafft, während er im Europäischen Wirtschaftsraum weiter besteht. Schweizer Nutzer bekommen bei der Ersteinrichtung keinen Auswahlbildschirm mehr, Google Search ist gesetzt. Ob zwischen dem Urteil und der Abschaffung ein Zusammenhang besteht, hat Google öffentlich nicht erklärt, und wir behaupten es nicht. Die Reihenfolge steht trotzdem fest, und sie ist bemerkenswert: Sobald die europäische Pflicht endgültig geklärt war, verschwand die Wahlmöglichkeit dort, wo keine Pflicht besteht.

Das ist die praktische Bedeutung eines fehlenden Gesetzes. Freiwilligkeit hält genau so lange, wie sie nichts kostet.

Eine Vorabklärung kann gar keine Busse aussprechen

Ein Teil der Berichterstattung im Juli sprach von einer «Untersuchung gegen Google». Das trifft nicht zu, und der Unterschied ist erheblich. Das Sekretariat hat eine Vorabklärung eröffnet. Was das ist, beschreibt die WEKO in ihrem eigenen Merkblatt zum Ablauf einer Vorabklärung mit erfrischender Klarheit.

Zur Frage, ob am Ende eine Sanktion stehen kann, heisst es dort: «Nein. In der Vorabklärung wird nicht abschliessend beurteilt, ob das Verhalten zulässig oder unzulässig ist. Folglich können weder das Sekretariat noch die WEKO eine Geldsanktion aussprechen.» Zur Dauer: «Die Dauer einer Vorabklärung ist je nach Einzelfall ganz verschieden; sie kann von mehreren Monaten bis zu gut über einem Jahr dauern.» Und zum Ausgang: Sie kann folgenlos eingestellt werden, in einer einvernehmlichen Verhaltensanpassung enden oder in eine förmliche Untersuchung nach Art. 27 ff. Kartellgesetz münden — die dann ihrerseits Jahre dauert.

Stellt das neben die 60 Tage aus Brüssel. Auf der einen Seite ein Verfahren mit Frist, Busse und Zwangsgeld. Auf der anderen ein Vorverfahren ohne Frist, ohne Sanktionsmöglichkeit und mit offenem Ausgang, das schon vom Namen her nur klärt, ob überhaupt ein Verfahren zu eröffnen wäre. Das ist kein Vorwurf an die WEKO. Sie tut, was ihr das Gesetz erlaubt. Das Gesetz erlaubt nur wenig.

Kartellrecht kommt hinterher, der DMA kommt vorher

Hier liegt der strukturelle Kern. Kartellrecht arbeitet im Nachhinein: Ein Unternehmen verhält sich, eine Behörde stellt Jahre später fest, ob das zulässig war. Der Android-Fall ist das Lehrstück dazu — acht Jahre von der Kommissionsentscheidung bis zur Rechtskraft, und in dieser Zeit hat sich das beanstandete Geschäftsmodell längst weiterentwickelt.

Der DMA dreht das um. Er stellt keine Missbrauchsfrage, sondern eine Statusfrage: Wer als Torwächter benannt ist, muss bestimmte Dinge tun und andere lassen, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Missbrauch nachweisbar wäre. Deshalb dauert die Durchsetzung Monate statt Jahre. Das lässt sich als gefährliche Machtverschiebung zugunsten der Kommission lesen — dieses Argument nehmen wir ernst und kommen darauf zurück. Es funktioniert aber nachweislich dort, wo Kartellrecht seit zwei Jahrzehnten nicht mehr rechtzeitig ankommt.

Die Schweiz hat 2022 immerhin einen Schritt in diese Richtung getan: Seit dem 1. Januar 2022 kennt das Kartellgesetz in Art. 4 Abs. 2bis und Art. 7 den Begriff der relativen Marktmacht. Sie liegt laut dem Merkblatt der WEKO vor, wenn «Nachfrager und Nachfragerinnen oder Anbieter und Anbieterinnen von Waren und Dienstleistungen mangels angemessener Alternativen von einem Unternehmen abhängig sind». Das klingt zunächst brauchbar. Nur steht im selben Merkblatt der entscheidende Satz: «Auf die Vorschriften zur relativen Marktmacht können sich Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes berufen» — Konsumenten ausdrücklich nicht. Wer als Privatperson keinen Auswahlbildschirm mehr bekommt, hat aus diesem Instrument nichts.

Vergleich von drei Regelwerken in drei Spalten. Der Digital Markets Act der EU verlangt Auswahlbildschirm, keine Selbstbevorzugung, Deinstallierbarkeit und Interoperabilität und ahndet Verstösse mit Busse und Frist; er gibt Nutzern eine Wahl zurück, gilt in der Schweiz aber nicht. Das Schweizer KomPG verlangt Meldeverfahren, Löschbegründungen, Transparenz und Werbearchiv, regelt aber Inhalte und nicht den Markt. Das Schweizer Kartellgesetz setzt erst im Nachhinein an; die Vorabklärung gegen Google kennt keine Frist und keine Geldsanktion.

Die Kartellgesetz-Revision regelt Fusionen, nicht Plattformen

Das Kartellgesetz wird gerade revidiert, und wer nun hofft, dort komme die Antwort auf die Plattformfrage, wird enttäuscht. Das Parlament hat die Teilrevision am 19. Dezember 2025 verabschiedet. Am 27. Mai 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen eröffnet, die noch bis zum 17. September 2026 läuft. Umgesetzt wird laut Mitteilung «die vom Parlament beschlossene Gesetzesrevision im Hinblick auf die neue Zusammenschlusskontrolle, Parteienentschädigungen, das angepasste Widerspruchsverfahren und die Compliance Defense».

Das sind vernünftige Anliegen. Ein neuer Prüfmassstab für Unternehmenszusammenschlüsse, ein entschärftes Widerspruchsverfahren, eine Anrechnung von Compliance-Anstrengungen. Digitale Plattformen, Selbstbevorzugung, Interoperabilität oder Voreinstellungen kommen darin nicht vor. Die Revision modernisiert das Werkzeug, das ohnehin erst nach dem Schaden greift. Sie schafft kein Werkzeug, das vorher greift.

Das KomPG holt eine Hälfte der EU-Regulierung — die falsche

Das zweite grosse Vorhaben ist das Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, kurz KomPG. Der Bundesrat hat den Vorentwurf am 29. Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickt, die Frist lief bis zum 16. Februar 2026. Erfasst werden «sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, weil diese aufgrund ihrer Reichweite die öffentliche Debatte und Meinungsbildung stark beeinflussen». Als sehr gross gilt, wer «monatlich durchschnittlich von zehn Prozent der ständigen Schweizer Wohnbevölkerung genutzt» wird, also rund 900'000 Nutzer.

Und was verlangt das Gesetz von diesen Diensten? Ein Meldeverfahren für mutmasslich rechtswidrige Inhalte. Eine Begründungspflicht bei Löschungen und Kontosperrungen. Ein internes Beschwerdeverfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung. Transparenzvorgaben für Werbung und Empfehlungssysteme. Ein öffentliches Werbearchiv. Datenzugang für Verwaltung und Forschung. Eine Rechtsvertretung in der Schweiz.

Das ist, Punkt für Punkt, die Logik des Digital Services Act. Es ist die Regulierung der Rede. Von Selbstbevorzugung, Auswahlbildschirmen, Deinstallierbarkeit, alternativen App-Kanälen oder Interoperabilität steht nichts drin — nicht in abgeschwächter Form, sondern gar nicht. Die Schweiz übernimmt in eigener Fassung genau jenen Teil der europäischen Plattformregulierung, den auch wir hier für gefährlich halten, und lässt jenen Teil weg, der Nutzern Wahlmöglichkeiten zurückgibt.

In der Vernehmlassung wurde der Entwurf breit kritisiert, allerdings fast durchweg entlang der DSA-Achse. AlgorithmWatch CH fordert vier Ergänzungen, darunter, generative KI dort zu erfassen, «wo sie als Suchmaschinen oder Social-Media-Plattformen genutzt» wird, und eine Pflicht zur Risikominderung. Die Digitale Gesellschaft hält fest, «der zweite Teil – die Pflicht zu Risikominderungsmassnahmen – freiwillig» bleibe, und nennt die Werberegulierung «viel zu zahnlos». Beides sind berechtigte Einwände. Nur verhandelt auch diese Kritik über Moderation und Transparenz. Die Frage, warum die Vorlage kein einziges marktöffnendes Element enthält, hat in der Debatte kaum jemand gestellt.

Was Schweizer Nutzer heute schon nicht bekommen

Das bleibt abstrakt, solange es nicht auf konkrete Geräte heruntergebrochen ist. Also konkret. Apple beschreibt auf seiner eigenen Entwicklerseite, welche Änderungen der DMA ausgelöst hat: alternative App-Marktplätze und Web-Distribution, Frameworks für andere Browser-Engines als WebKit, ein Auswahlbildschirm für den Standardbrowser, NFC-Zugriff für Drittanbieter. Und dazu den Geltungsbereich: «The changes are available for developers who distribute apps in any of the 27 EU member countries and only apply to apps available and distributed to users in the EU.» Die Schweiz kommt in dem Dokument nicht vor.

Noch deutlicher steht es in Apples Support-Artikel zu alternativen App-Marktplätzen, in der Schweizer Fassung: «Alternative App-Anbieter sind in Brasilien, Japan und den Ländern bzw. Regionen der Europäischen Union verfügbar.» Wer sie nutzen will, dessen Apple-Konto muss auf ein solches Land eingestellt sein, und er muss sich physisch dort aufhalten. Die Schweiz steht nicht auf dieser Liste. Ein iPhone in Zürich installiert keine Apps ausserhalb des App Store, ein iPhone in Konstanz schon. Der Unterschied ist nicht technisch. Er ist rechtlich — und Apple erklärt ihn Schweizer Nutzern auf einer Seite, die ausdrücklich für sie geschrieben ist.

Dasselbe Muster bei Messengern. Meta hat im November 2025 Drittanbieter-Chats für WhatsApp angekündigt und schreibt dazu unmissverständlich: «The DMA requires Meta to give people using WhatsApp in Europe the option to connect with people using third-party messaging services», verfügbar «in line with DMA requirements» für Nutzer in der «European Region». Ob und wann Schweizer Konten dazugehören, sagt Meta in dieser Mitteilung nicht — was für sich genommen schon die Antwort ist, denn die Pflicht endet an der Grenze des Geltungsbereichs.

Drei Beispiele, ein Mechanismus: Wo eine Pflicht besteht, öffnen die Konzerne. Wo keine besteht, öffnen sie nicht, oder sie schliessen wieder.

Zeitleiste von 2018 bis September 2026 mit farblich getrennten Einträgen für EU, Schweiz und Japan. Sie zeigt: Nach dem endgültigen EU-Urteil vom 2. Juli 2026 entfernte Google Anfang Juli den Auswahlbildschirm in der Schweiz, am 14. Juli eröffnete das WEKO-Sekretariat eine Vorabklärung ohne Frist und ohne Sanktionsmöglichkeit, und am 23. Juli büsste die EU-Kommission Google mit 890 Millionen Euro und einer Frist von 60 Tagen.

Japan hat gezeigt, dass es auch ohne Brüssel geht

An dieser Stelle kommt üblicherweise der Einwand, die Schweiz könne eben nicht anders, weil sie nicht in der EU sei und keinen Binnenmarkt von 450 Millionen Menschen in die Waagschale werfe. Japan widerlegt das.

Japan hat mit dem Mobile Software Competition Act ein eigenes Gesetz geschrieben, dessen Leitlinien die Wettbewerbsbehörde JFTC im Juli 2025 veröffentlicht hat. In Kraft ist es seit dem 17. Dezember 2025. Google hat am selben Tag in seinem eigenen Unternehmensblog mitgeteilt, was das bedeutet: «Under the MSCA, we will show choice screens that prompt you to select a search engine and browser.» Dazu alternative Bezahloptionen für Entwickler und Käufe digitaler Inhalte ausserhalb von Google Play.

Lest den Satz noch einmal. «Under the MSCA» — wegen des Gesetzes. Nicht wegen Kundenwünschen, nicht wegen Marktdruck, nicht aus Einsicht. Und deshalb steht Japan heute in Apples Länderliste für alternative App-Marktplätze neben der EU und Brasilien, während die Schweiz fehlt. Japan hat 124 Millionen Einwohner, die Schweiz neun. Der Grössenunterschied ist real. Aber die Behauptung, ein Land ausserhalb der EU könne in dieser Frage grundsätzlich nichts ausrichten, ist damit widerlegt. Es ist eine Frage des politischen Willens, nicht der Grösse.

Die Gegenposition: Braucht die Schweiz das wirklich?

Gegen einen schweizerischen DMA lassen sich drei ernstzunehmende Argumente vorbringen, und sie verdienen eine Antwort statt eines Achselzuckens.

Erstens: Das Kartellgesetz reicht. Die WEKO ist tätig geworden, das Verfahren läuft, abwarten genügt. Der Einwand scheitert an den eigenen Unterlagen der Behörde. Eine Vorabklärung kann laut ihrem Merkblatt keine Sanktion aussprechen, hat keine Frist und kann folgenlos eingestellt werden. Selbst im günstigsten Fall — Untersuchung, Verfügung, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, Weiterzug ans Bundesgericht — reden wir über Jahre. Der Auswahlbildschirm ist inzwischen weg. Recht, das erst nach dem Ende des beanstandeten Verhaltens ankommt, ist für die Betroffenen kein Recht, sondern Statistik.

Zweitens: Regulierung schadet dem Standort. Auch dieses Argument hat Substanz — nur trifft es hier den Falschen. Die Adressaten des DMA sind sechs bis acht Konzerne mit weltweiter Marktmacht, kein Schweizer KMU. Und die Schweiz reguliert ohnehin bereits, das KomPG liegt vor. Zur Debatte steht nicht, ob reguliert wird, sondern was. Wer Regulierung grundsätzlich ablehnt, müsste konsequenterweise auch gegen das KomPG sein, das Plattformen Moderations- und Berichtspflichten auferlegt. Wer das KomPG für nötig hält, aber marktöffnende Pflichten für Teufelszeug, hat sich für die eingriffsintensivere Hälfte entschieden.

Drittens: Das wäre autonomer Nachvollzug und damit EU-Hörigkeit. Das ist der stärkste Einwand, und er verdient Respekt. Die Antwort steht im vorigen Abschnitt: Japan hat kein EU-Recht nachvollzogen, sondern ein eigenes Gesetz mit eigenen Kriterien und einer eigenen Behörde geschrieben. Ein schweizerischer Ansatz müsste den DMA nicht kopieren. Er müsste nur überhaupt existieren.

Wer die EU kritisiert, muss beim DMA trotzdem genau hinsehen

An dieser Stelle ist eine Selbstauskunft fällig, denn dieser Blog ist in EU-Fragen alles andere als unverdächtig. Wir haben die Chatkontrolle, die Altersverifikation, den digitalen Euro und den DSA scharf angegriffen und in einem eigenen Kommentar die These vertreten, dass dieser Apparat Demokratie als Fremdwort behandelt. An keinem Wort davon ist etwas zurückzunehmen.

Trotzdem gilt: Der DMA ist nicht der DSA. Der eine gibt der Kommission Zugriff darauf, was gesagt werden darf. Der andere zwingt Konzerne, Nutzern eine Wahl zu lassen, die sie ihnen sonst nehmen. Das eine lässt sich bekämpfen und das andere für richtig halten, ohne inkonsequent zu sein — vorausgesetzt, die Unterscheidung läuft nach Wirkung und nicht nach Absender. Die berechtigte Sorge bleibt, dass eine Behörde, die Marktstrukturen per Verordnung setzt, dieselbe Macht später anders einsetzt. Deshalb ist die entscheidende Frage an ein schweizerisches Pendant nicht, ob es kommt, sondern wer es durchsetzt und mit welcher gerichtlichen Kontrolle. Diese Frage wird derzeit gar nicht gestellt, weil das Thema nicht auf der Traktandenliste steht.

Das ist der eigentliche Befund dieses Sommers. Nicht, dass die Schweiz die falsche Antwort gegeben hätte. Sondern dass sie die Frage nicht stellt, während im selben Monat 890 Millionen Euro Busse, ein 60-Tage-Ultimatum und ein stillschweigend entfernter Auswahlbildschirm zeigen, worum es geht. Der Kommentar zur Kampagne Keep Android Open hat vor einem halben Jahr beschrieben, wie sich das Ökosystem schliesst. Der fehlende DMA ist der Grund, warum die Schweiz dabei nicht einmal zusieht, sondern schlicht nicht vorkommt.

Was ihr tun könnt

Politisch ist die Lage unbefriedigend, praktisch könnt ihr trotzdem einiges selbst in die Hand nehmen.

  • Standardsuchmaschine von Hand setzen. Der fehlende Auswahlbildschirm nimmt euch nur die Frage ab, nicht die Möglichkeit. In Chrome unter Einstellungen, Suchmaschine, und in Firefox unter Einstellungen, Suchen lässt sich der Standard weiterhin ändern. Welche Anbieter dafür taugen, haben wir in unserer Übersicht zu den Alternativen zur Google-Suche zusammengestellt.
  • App-Bezug vom Play Store lösen. Was der DMA in der EU erzwingt, könnt ihr euch in der Schweiz selbst bauen. Obtainium holt Apps direkt von den Release-Seiten der Entwickler, und die alternativen App-Stores decken den Rest ab. Wer weiter gehen will, findet im GrapheneOS-Einsteiger-Guide den Weg zu einem System, das gar nicht erst voreinstellt.
  • An der laufenden Vernehmlassung teilnehmen. Die Verordnungen zum revidierten Kartellgesetz stehen noch bis zum 17. September 2026 offen. Stellungnahmen sind nicht Verbänden vorbehalten; jede Person und jede Organisation kann eine einreichen. Wer festhält, dass die Vorlage digitale Torwächter nicht erfasst, bringt diese Lücke wenigstens ins Protokoll.
  • Der WEKO Sachverhalte melden. Das Sekretariat wird auch auf Hinweise Dritter tätig. Wer den Wegfall des Auswahlbildschirms auf einem konkreten Gerät dokumentiert hat, mit Modell, Datum und Screenshot, liefert brauchbares Material. Für Unternehmen gibt es zusätzlich das Meldeformular zur relativen Marktmacht — Privatpersonen können sich auf diese Bestimmung nicht berufen, Hinweise geben aber sehr wohl.
  • Beim Gerätekauf mitdenken. Wenn Öffnung an Rechtsräumen hängt, ist die Plattformwahl eine politische Entscheidung. Ein Android-Gerät mit entsperrbarem Bootloader lässt euch Alternativen offen. Ein Gerät, das Software ausschliesslich aus einem Store des Herstellers annimmt, überlässt eure Wahlfreiheit einer Rechtsordnung, in der ihr nicht wohnt.

Fazit: Die Schweiz reguliert die Rede und lässt den Markt laufen

Es gibt in der schweizerischen Digitalpolitik derzeit zwei grosse Baustellen. Das KomPG regelt, wie Plattformen mit Inhalten umgehen müssen. Die Kartellgesetz-Revision regelt Unternehmenszusammenschlüsse. Beides ist begründbar. Beides hilft niemandem, dem Google im Juli die Suchmaschinenauswahl weggenommen hat.

Die Schweiz hat sich damit, ohne dass es je zur Debatte stand, für die eingriffsintensive Hälfte der europäischen Plattformregulierung entschieden und gegen die befreiende. Sie übernimmt Meldeverfahren, Löschbegründungen und Werbearchive nach dem Muster des DSA — und lässt Selbstbevorzugung, Voreinstellungen, Interoperabilität und alternative Vertriebswege unberührt. Das Ergebnis ist ein Land, in dem Konzerne sagen müssen, warum sie einen Beitrag gelöscht haben, aber niemandem erklären müssen, warum sie eine Wahlmöglichkeit gestrichen haben.

Am 21. September läuft in Brüssel die Frist für Google ab. In Bern läuft am 17. September die Vernehmlassung zu Verordnungen aus, in denen digitale Plattformen nicht vorkommen. Zwei Termine in derselben Woche, zwei Vorstellungen davon, was Wettbewerbsrecht im Jahr 2026 leisten soll. Es steht zu befürchten, dass nur eine davon Wirkung zeigt.

Quellen und weiterführende Links

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