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Digitale-Medien-Staatsvertrag: Euer Feed wird verordnet

Die deutschen Länder wollen YouTube, Instagram, TikTok und jede andere Plattform mit Empfehlungsalgorithmus verpflichten, mindestens jede fünfte Empfehlung aus einem staatlich zugelassenen Pool zu ziehen. ARD, ZDF und Deutschlandradio sind darin automatisch drin, alle anderen nur auf Antrag und mit Ablaufdatum. So steht es im Diskussionsentwurf zum Digitale-Medien-Staatsvertrag Teil 2, zu dem die Rundfunkkommission der Länder bis zum 13. November 2026 Stellungnahmen entgegennimmt.

Titelbild in Dunkelgrau: Gross in Orange „1 von 5“, daneben „Empfehlungen im Feed aus einem Pflicht-Pool“ und „Entwurf der Länder, Stellungnahmen bis 13.11.2026“. Darunter drei Karten: gilt für YouTube, Instagram, TikTok und andere Plattformen; automatisch im Pool sind ARD, ZDF und Deutschlandradio; Rechtsgrundlage § 84c und § 94a im Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags.

Wer diesen Blog länger liest, kennt das Muster. Beim Digital Services Act ging es darum, wer bestimmt, was gelöscht wird. Beim Juncker-Prinzip darum, dass Brüssel Schritt für Schritt vorgeht, bis es kein Zurück mehr gibt. Der neue Staatsvertrag dreht die Schraube in die andere Richtung: Es wird nicht mehr weggenommen, es wird hingestellt. Deshalb fällt es kaum auf.

Digitale-Medien-Staatsvertrag: Jede fünfte Empfehlung gehört nicht mehr euch

Der Digitale-Medien-Staatsvertrag ist das Sammelvorhaben, mit dem die 16 Länder den Medienstaatsvertrag umbauen. Zu Teil 1 haben die Ministerpräsidenten laut Zeitleiste im Entwurf am 25. Juni 2026 die Vorunterrichtung der Landtage beschlossen, Teil 2 hat die Rundfunkkommission am 16. September 2026 in die Anhörung geschickt. Auf Seite 2 des Entwurfs stehen sieben Ziele, und das zweite lautet wörtlich: Der Vertrag „stärkt Sichtbarkeit und schützt Medien vor algorithmischer Verdrängung“.

Das klingt nach Medienvielfalt. Gemeint ist etwas Handfestes. Der Algorithmus, der euch bisher zeigt, was euch nach seiner Rechnung interessiert, soll künftig einen festen Anteil seiner Plätze an Inhalte abgeben, die eine Behörde vorher als förderungswürdig eingestuft hat. Ihr merkt davon nichts ausser einem kleinen Hinweis, und auch der ist laut Entwurf nur eine Kann-Bestimmung.

Was im Entwurf steht, Paragraf für Paragraf

§ 84c: die 20-Prozent-Quote für Empfehlungssysteme

Der neue § 84c trägt die Überschrift „Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a“. Absatz 1 schreibt vor: Soweit Benutzeroberflächen „mittels algorithmischer Empfehlungssysteme sortieren, anordnen und präsentieren, haben diese mindestens bei jedem [fünften]“ empfohlenen Inhalt „einen solchen zu präsentieren, der aus den in der Benutzeroberfläche vermittelten Angeboten nach § 25a stammt“ (Entwurf, S. 84 f.). Die Zahl steht in eckigen Klammern, sie ist also noch verhandelbar. Das Verb nicht. „Haben … zu präsentieren“ ist keine Einladung, das ist eine Pflicht.

Damit ist auch eine Hoffnung erledigt, die in den ersten Reaktionen oft zu hören war: dass das Ganze zunächst freiwillig sei. Im Entwurf ist es das an keiner Stelle. Freiwillig ist nur, ob die Plattform den Pflichtinhalt mit einem „erläuternden, neutralen Hinweis“ kennzeichnet (§ 84c Abs. 3).

§ 94a: YouTube, Instagram und TikTok sind gemeint

„Benutzeroberflächen“ sind im Medienrecht zunächst Smart-TV-Menüs und Mediatheken-Übersichten. Damit wäre die Sache harmlos. Doch der neue § 94a ordnet an: „§ 84c gilt für die Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a in Medienintermediären entsprechend“ (S. 97). Medienintermediäre sind Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Videoplattformen. Die Begründung sagt offen, warum: Die Informationsnutzung erfolge „zunehmend online ausserhalb geschlossener Systeme“, journalistische Inhalte drohten „im digitalen Rauschen“ unterzugehen.

Dass ein Konzern in Kalifornien sich daran halten muss, regelt das Marktortprinzip in § 1 Abs. 8: Es genügt, dass sich ein Angebot „insbesondere durch die verwendete Sprache“ an Nutzer in Deutschland richtet. Der Entwurf erweitert die Vorschrift ausdrücklich um die Bussgeldtatbestände, damit sie auch gegen ausländische Anbieter greifen (S. 7 f.).

Zwei Varianten: nur Nachrichten oder gleich alles

Die Länder legen zwei Alternativen vor (S. 85 und 88 f.). Variante 1 beschränkt die Quote auf Inhalte aus den Bereichen Information und Bildung. Variante 2 verzichtet auf jede Beschränkung, dann wäre „allgemein jede x-te Empfehlung aus dem Public-Value Pool zu wählen – unabhängig davon, um welche Inhaltekategorie es geht (Information, Nachrichten, Unterhaltung, Kultur, Ratgeber, Bildung, Kinder/Jugend etc.)“. Die Begründung räumt selbst ein, dass die Vorgabe damit auch für Bereiche gälte, „in denen ggf. weniger Notwendigkeit für vielfaltsichernde Vorgaben besteht“.

Stellt euch das praktisch vor: Ihr sucht ein Video zum Wechseln eines Fahrradschlauchs, und jedes fünfte Ergebnis ist ein Beitrag aus dem Kinderkanal, weil er im richtigen Topf liegt. Variante 2 ist der Moment, in dem Medienpolitik zur Programmplanung für fremde Plattformen wird.

Wer in den Topf darf, entscheidet die Aufsicht

Der Pool, aus dem die Pflichtempfehlungen stammen, ist in § 25a geregelt. Er ersetzt den bisherigen Begriff „Public Value“ durch „Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“. Bestimmt werden sie von den Landesmedienanstalten: Aufgenommen werden journalistisch-redaktionelle Angebote, „die durch spezifische Aufwendungen in besonderem Mass einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten“ (S. 43).

Für drei Anbieter gibt es keine Prüfung. § 25a Abs. 2 legt fest, dass die Programme und Telemedien von ARD, ZDF und Deutschlandradio „als Angebote im Sinne des Absatz 1“ gelten (S. 44 f.). Sie sind per Gesetz förderungswürdig, egal was sie senden. Die Presse soll nur dann dazukommen, wenn sie sich dem Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterwirft, und auch das steht noch in eckigen Klammern.

Private Rundfunk- und Online-Anbieter müssen einen Antrag stellen. Die Landesmedienanstalten bestimmen sie „für die Dauer von jeweils drei Jahren“ und veröffentlichen sie in einer Liste (S. 82 f.). Zu den Kriterien gehören der zeitliche Anteil an politischer Berichterstattung, regionale Informationen, das Verhältnis von Eigen- zu Fremdproduktionen, Barrierefreiheit, das Verhältnis von ausgebildeten zu auszubildenden Mitarbeitern, die Quote europäischer Werke und Angebote für junge Zielgruppen.

Was auf dieser Liste fehlt, ist bemerkenswerter als das, was draufsteht. Ein unabhängiger YouTube-Kanal mit eigener Recherche, ein Blog wie dieser, ein Podcast ohne Redaktionsstatut: Für sie ist das Verfahren nicht gebaut. Sie konkurrieren künftig nicht mehr nur mit dem Algorithmus, sondern mit einem reservierten Platz, den sie nie bekommen werden.

Schaubild „Jede fünfte Empfehlung ist reserviert“ zum Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags Teil 2. Oben der Feed: Empfehlungen 1 bis 4 und 6 bis 9 wählt der Algorithmus der Plattform wie bisher, Empfehlung 5 und 10 sind Pflichtplätze für Inhalte aus dem Pool nach § 25a; Variante 1 gilt nur für Information und Bildung, Variante 2 für alle Inhalte. Unten, wer im Pool ist: ARD, ZDF und Deutschlandradio automatisch per Gesetz, private Anbieter nur auf Antrag für jeweils drei Jahre auf einer Liste der Landesmedienanstalten, Presse nur mit Pressekodex und Presserat, und der Status kann nach § 108 bei dauerhaften Verstössen gegen journalistische Grundsätze entzogen werden.

Der Status als Leine: Wer drin ist, will drin bleiben

Ein Platz im Pool ist kein Geschenk auf Lebenszeit. Der geänderte § 108 stellt die Bestimmung nach § 25a neben Rundfunkzulassungen: Sie kann zurückgenommen und widerrufen werden. Die Begründung sagt ausdrücklich, die Kriterien müssten „fortlaufend gegeben sein“, und nennt ein Beispiel: Ein Angebot, das „dauerhaft und in erheblicher Weise gegen journalistische Grundsätze verstösst, kann den Status aberkannt bekommen“ (S. 140). Was „journalistische Grundsätze“ sind, beurteilt im Streitfall die Medienaufsicht. Und wer neu dazukommt, steht nach drei Jahren wieder vor derselben Stelle.

Jetzt rechnet nach, was der Status wert ist. Jeder fünfte Platz in den Empfehlungen von YouTube, Instagram und TikTok, ohne Werbebudget, ohne Kampf gegen den Algorithmus. Für einen privaten Sender, ein Nachrichtenportal oder eine Produktionsfirma ist das Reichweite, die sich direkt in Werbeerlöse übersetzt; die Begründung nennt die „Refinanzierungschancen“ selbst. Wer diesen Platz hat, hat etwas zu verlieren.

Und wer etwas zu verlieren hat, wird vorsichtig. Niemand muss einem Redakteur sagen, welche Meinung er vertreten soll. Es reicht, dass er weiss: Der Status hängt an einer Behörde, die „journalistische Grundsätze“ auslegt, und an einer Liste, die alle drei Jahre neu vergeben wird. Die Schere sitzt dann im Kopf, nicht im Gesetz. Für die Presse wird das sogar ausgeschrieben: Sie kommt nur in den Pool, wenn sie sich dem Pressekodex und dem Beschwerdeverfahren des Presserats unterwirft. Mitmachen beim Regelwerk ist die Eintrittskarte.

Das ist die eigentliche Mechanik dieses Entwurfs, und sie ist eleganter als jedes Verbot. Verbote erzeugen Widerstand, Märtyrer und Gerichtsverfahren. Anreize erzeugen Anpassung, und zwar freiwillig. Es wird niemand gezwungen, regierungsfreundlich zu berichten. Es lohnt sich bloss nicht, es nicht zu tun. Am Ende entsteht ein Meinungsbild, für das niemand verantwortlich ist, weil jeder nur seinen Status behalten wollte. Dass dieser Entwurf nicht aus Brüssel kommt, sondern von den deutschen Ländern, ändert an der Methode nichts. Sie ist dieselbe, die wir bei den Trusted Flaggern des DSA beschrieben haben: Wer im System privilegiert ist, verhält sich systemkonform.

Die Begründung verrät mehr als der Paragraf

In der rechten Spalte des Entwurfs erklären die Referenten der Länder, warum sie die Quote so gebaut haben. Erstaunlich offen.

Erstens das Vorbild. Die Vorgabe orientiere sich „an der Methodik zum Ausspielen von bezahlten Inhalten bzw. Werbung in Feeds“, und die Mindestquote von jeder fünften Empfehlung „orientiert sich grob an den inzwischen üblichen Anteilen von Werbung in Feeds“ (S. 85 f.). Der Staat übernimmt also das Werbeformat. Nur bezahlt hier nicht der Anbieter für den Platz, sondern der Platz wird ihm per Gesetz geschenkt. Wer bisher dachte, Werbung sei das Lästigste am Feed, hat die Medienpolitik unterschätzt.

Zweitens das Motiv. „Public Value“ solle nicht länger auf Gesamtangebote beschränkt bleiben, heisst es, und zwar für ein echtes „level playing field“ „auch zugunsten besserer Refinanzierungschancen“ (S. 85). Das erste der sieben Ziele des Vertrags lautet folgerichtig: „verbessert Refinanzierung“. Es geht also nicht nur um Vielfalt, sondern um Reichweite, die sich in Geld umsetzen lässt.

Drittens die Kontrolle. Andere Modelle, etwa „X% der empfohlenen Inhalte“, seien geprüft und „aufgrund der Missbrauchs- und Umgehungsanfälligkeit“ verworfen worden (S. 86). Gewählt wurde die Variante, die sich am leichtesten nachzählen lässt. Und: Die Anknüpfung an den Status des Anbieters „ermöglicht eine Einbeziehung ohne Bewertung des einzelnen Inhalts durch die Medienaufsicht“. Das ist als Beruhigung gemeint. Zu Ende gedacht heisst es: Was die privilegierten Anbieter im Einzelnen veröffentlichen, wird gar nicht angeschaut. Der Stempel gilt für alles, was drunter liegt.

Staatsfern heisst: höchstens ein Drittel Staat

Der Einwand liegt nahe, dass ARD und ZDF kein Staatsfunk seien, sondern staatsfern organisiert. Juristisch stimmt das, und die Begründung legt Wert darauf, dass die Landesmedienanstalten „keinerlei Fachaufsicht durch staatliche Stellen“ unterliegen (S. 44). Was Staatsferne im deutschen Rundfunkrecht konkret bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht 2014 im ZDF-Urteil festgelegt: Der Anteil der Vertreter von Staat und Parteien in den Aufsichtsgremien darf höchstens ein Drittel betragen. Bis dahin war es mehr.

Ein Drittel Staat ist also die Obergrenze dessen, was als staatsfern durchgeht. Bezahlt wird das Ganze über einen Beitrag, den jeder Haushalt zahlen muss, ob er schaut oder nicht. Er liegt derzeit bei 18,36 Euro im Monat, die zuständige Kommission KEF hat für 2027 18,64 Euro empfohlen. Mit dem neuen Staatsvertrag würde die Pflicht zu zahlen um die Pflicht zu sehen ergänzt. Wer den Fernseher abgeschafft hat, um ARD und ZDF zu entkommen, bekommt sie jetzt zwischen zwei Katzenvideos serviert.

Und dann darf der Staat auch noch Sendezeit kaufen

Ein zweiter Baustein im selben Entwurf bekommt deutlich weniger Aufmerksamkeit. § 2 Abs. 2 Nr. 7a führt einen neuen Begriff ein: „staatliche Informationsarbeit“. Gemeint ist „jeder Inhalt, der gegen ein durch eine öffentliche Stelle geleistetes Entgelt“ im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen wird und der Aufklärung „über staatliches Handeln oder Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung“ dient (S. 9). Die Begründung stellt klar: „Staatliche Informationsarbeit ist keine Werbung.“ Sie fällt also auch nicht unter deren Regeln.

§ 8 Abs. 9a soll sie zulassen: „Staatliche Informationsarbeit ist [im öffentlich-rechtlichen und] im privaten Rundfunk zulässig“ (S. 20). Ob auch ARD und ZDF bezahlte Behördenbotschaften senden dürfen, ist noch eingeklammert. Ausgeschlossen bleiben sie immerhin im Umfeld von Nachrichten, Kindersendungen und während der Wahlsendezeiten, und Inhalte, die eine Wahl oder einen „Rechtssetzungsprozess“ beeinflussen sollen, zählen nicht dazu.

Das ist keine Verschwörungstheorie, das ist eine Begriffsbestimmung. Der Staat darf künftig dafür zahlen, dass seine Sicht auf „Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung“ ausgestrahlt wird, und er definiert vorher selbst, dass das keine Werbung ist.

Die Salami wird dünn geschnitten

Kein einzelner Schritt in diesem Entwurf sieht aus wie ein Wahrheitsministerium. Das ist der Trick. Legt die Schritte nebeneinander, und das Bild ändert sich.

Am Anfang stand eine Erlaubnis. Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sagt in Art. 7a lediglich, die Mitgliedstaaten „may take measures“, um Angebote von allgemeinem Interesse angemessen herauszustellen. Darauf beruft sich die Begründung (S. 42). Deutschland hat daraus zunächst eine Auffindbarkeitsregel für Benutzeroberflächen gemacht: Angebote mit Public-Value-Status landen in gesonderten Bereichen, etwa einer „Kachel“ oder Rubrik (S. 85). Wer sie nicht wollte, ging nicht hin.

Genau das stört die Länder. Das bisherige Modell setze voraus, „dass die Nutzer den betreffenden Bereich gezielt aufsuchen“, und das entspreche dem tatsächlichen Nutzungsverhalten „immer weniger“ (S. 85). Übersetzt: Die Leute gehen nicht freiwillig hin, also wird der Inhalt zu ihnen gebracht. Aus der Kachel wird der Feed, aus dem Angebot die Quote.

Und der nächste Schritt ist im selben Dokument schon notiert. KI-Chatbots sollen nach § 77e in Information und Bildung „weitergehende Hinweise“ anbieten und dabei die Pool-Angebote „angemessen berücksichtigen“ (S. 76). Eine feste Quote gibt es dort nur deshalb nicht, weil sie sich in einer KI-Zusammenfassung nicht nachzählen lässt. Und über weitergehende Vorgaben, etwa „verpflichtend anzubietende Modi“ wie einen Vielfalts- oder „Bridging-Algorithmus“, heisst es: Davon „wird hier abgesehen“ (S. 87). Hier. Diesmal.

Die Reihenfolge lautet also: erst darf der Staat herausstellen, dann bekommt der Rundfunk eine eigene Kachel, dann jeden fünften Platz im Feed, dann eine Pflicht in der KI, und der Eingriff in den Algorithmus selbst ist bereits durchdacht und vertagt. Jede Stufe ist für sich vertretbar, und jede wird mit der vorherigen begründet. So funktioniert Salamitaktik. Niemand muss sagen, wohin es geht, solange jeder Schritt klein genug ist.

Warum ich dem ÖRR diesen Platz nicht gönne

Jetzt die Meinung, und zwar deutlich. Eine Quote für „vielfaltsfördernde“ Inhalte wäre ein anderes Gespräch, wenn die automatisch privilegierten Anbieter selbst für Vielfalt stünden. Das tun sie aus meiner Sicht nicht. ARD und ZDF sind für mich längst ein regierungsnaher Rundfunk mit Beitragspflicht. Wer ihre Talkrunden über Jahre verfolgt hat, kennt die Besetzung: dieselben Gesichter, dieselbe Linie, und die Gegenposition sitzt, wenn überhaupt, allein in der Runde und wird zerlegt. Kritik an der Regierung findet statt, aber auffallend oft von links, selten von dort, wo ein grosser Teil der Wähler steht.

Ein Beispiel, das hängen geblieben ist: Das ARD-Sommerinterview mit Alice Weidel am 20. Juli 2025. Ein umgebauter Bus des Zentrums für Politische Schönheit stand dem Set gegenüber und beschallte das Gespräch über fest installierte Lautsprecher, nach Polizeiangaben rund 30 Minuten lang, mit einem Chor, der „Scheiss AfD“ sang (Stuttgarter Zeitung/dpa, blue News). Die ARD sendete weiter und bedauerte hinterher, das Interview sei „teilweise schwer zu verstehen“ gewesen. Netzpolitik.org kommentierte die Aktion mit dem Satz: „Selten war eine Störaktion im deutschen Fernsehen effektiver.“ Polizeieinsatz um den Platz zu räumen? Fehlanzeigen. Stellt euch mal vor, wenn ein Linker dort gesessen wäre, und eine Gruppe an rechter Aktivisten hätte so eine Aktion gestartet.

Ihr könnt über die AfD denken, was ihr wollt. Ein Sender, der das Sommerinterview mit der Ko-Vorsitzenden der grössten Oppositionspartei eine halbe Stunde lang im Lärm weitersendet und hinterher bedauert, hat sich als neutraler Schiedsrichter der Debatte jedenfalls nicht empfohlen. Und genau diesem Sender will der Entwurf jeden fünften Platz in euren Empfehlungen sichern, ohne dass irgendjemand den einzelnen Inhalt prüft.

Das Problem ist nicht, dass ARD und ZDF eine Linie haben; jedes Medium hat eine. Das Problem ist, dass eine einzige, beitragsfinanzierte und gesetzlich privilegierte Linie per Staatsvertrag in Kanäle gedrückt wird, die Menschen gerade deshalb nutzen, weil sie dort selbst wählen. Das ist für mich die Definition von Staatspropaganda im 21. Jahrhundert: nicht der Zwangsempfang wie früher, sondern der garantierte Platz im persönlichen Feed. Orwells Wahrheitsministerium brauchte noch Telescreens in jeder Wohnung. Heute reicht ein Paragraf, der die Telescreens anderer Leute mitbenutzt.

Die Gegenposition: Vielfalt gegen den Empörungsalgorithmus

Die stärkste Begründung der Länder verdient eine ehrliche Antwort. Sie lautet: Die Algorithmen der Plattformen sind nicht neutral. Sie bevorzugen, so die Begründung, „besonders reisserische oder emotionale Inhalte“ (S. 87). Ein Pool sorgfältig produzierter Inhalte sei ein Gegengewicht, und welcher Beitrag konkret erscheint, entscheide weiterhin der Algorithmus selbst. Dazu komme, dass Nutzer Sichtbarkeit und Sortierung nach § 92a Abs. 3 „auf einfache Weise und dauerhaft“ selbst einstellen können sollen, und dass den Nutzereinstellungen laut Begründung „Vorrang einzuräumen“ sei (S. 87 und 90).

Daran ist etwas richtig. Empfehlungsalgorithmen belohnen Empörung, das ist gut belegt, und dieser Blog hat Plattformkonzernen nie Neutralität unterstellt. Aber drei Punkte halten nicht.

Erstens ersetzt der Entwurf eine Verzerrung durch eine andere. Gegen den Empörungsalgorithmus hilft Transparenz und eine echte Wahl des Algorithmus durch den Nutzer. Ein reservierter Platz für bestimmte Absender hilft dagegen nicht, er fügt nur einen zweiten, staatlich definierten Bias hinzu. Dieser Blog hat beim Digital Markets Act Eingriffe in Rankings befürwortet, und das ist kein Widerspruch: Der DMA verbietet Google, die eigenen Dienste bevorzugt zu ranken. Er schreibt Neutralität vor. Der Staatsvertrag schreibt das Gegenteil vor, nämlich Bevorzugung, und zwar zugunsten von Anbietern, die dem Gesetzgeber nahestehen. Wie wir es in der Analyse zum DMA und zur Schweiz formuliert haben: nach der Wirkung urteilen, nicht nach dem Absender. Die Wirkung hier ist Privileg.

Zweitens ist die Nutzerautonomie ein Feigenblatt. Voreinstellungen entscheiden, was die Mehrheit sieht. Wer weiss, dass seine Empfehlungen einen gesetzlichen Pflichtanteil haben, und wer sucht die Einstellung, die ihn abschaltet? Und wie die Einzelheiten der Auffindbarkeit aussehen, legen bei Benutzeroberflächen die Landesmedienanstalten per Satzung fest (§ 84 Abs. 8). Dieselben Stellen, die auch über die Pool-Liste entscheiden.

Drittens ist „staatsfern“ ein relativer Begriff. Die Landesmedienanstalten unterliegen keiner Fachaufsicht, das stimmt. Aber das Gesetz, nach dem sie handeln, schreiben die Länder, und den Kreis der automatisch Privilegierten haben die Länder direkt ins Gesetz geschrieben: ihre eigenen Rundfunkanstalten. Eine Vielfaltsregel, deren grösste Gewinner die Anstalten der Gesetzgeber sind, braucht sehr gute Argumente. Im Entwurf stehen vor allem „Refinanzierungschancen“.

Was ihr tun könnt, bis zum 13. November

Noch ist das ein Entwurf, und der Entwurf sagt selbst, er sei „NICHT“ abschliessend geeint (S. 1). Das ist die Phase, in der Widerspruch noch etwas bewirkt.

  • Stellungnahme einreichen. Die Rundfunkkommission nimmt Stellungnahmen bis zum 13. November 2026 entgegen, über ihr Kontaktformular. Wer schreibt, sollte die Paragrafen nennen: § 84c Abs. 1, § 94a, § 25a Abs. 2 und § 8 Abs. 9a. Konkret und sachlich wirkt mehr als Empörung, die landet bekanntlich schon beim Algorithmus.
  • Die eigenen Landtagsabgeordneten anschreiben. Staatsverträge müssen von allen 16 Landesparlamenten ratifiziert werden. Dort ist der letzte Halt, bevor aus dem Entwurf Recht wird.
  • Eigene Informationswege pflegen. RSS-Feeds, abonnierte Kanäle statt Startseite, Mastodon oder Nostr, wo keine Firma und kein Staatsvertrag den Algorithmus bestimmt. Ein Feed, den ihr selbst zusammenstellt, kennt keine Pflichtquote.
  • Als Schweizer Leser genau hinschauen. Der Staatsvertrag gilt für Angebote, die sich an Nutzer in Deutschland richten. Aber die Debatte über Medienförderung und die Regulierung von Plattformen läuft in der Schweiz ebenfalls, und deutsche Modelle wandern erfahrungsgemäss über die Grenze.

Fazit: Wer den Feed verordnet, braucht keine Zensur mehr

Der Digitale-Medien-Staatsvertrag löscht nichts, sperrt niemanden und verbietet keine Meinung. Darum wird er durchrutschen, wenn niemand hinsieht. Er tut etwas Subtileres: Er reserviert in jedem Empfehlungssystem, das Menschen in Deutschland nutzen, einen festen Anteil für Anbieter, die der Staat vorher sortiert hat, mit ARD und ZDF als gesetzlich gesetzte Erstbesetzung. Dazu kommt der neue Kanal für bezahlte „staatliche Informationsarbeit“, die per Definition keine Werbung ist.

Zensur nimmt euch etwas weg, und das merkt ihr. Eine Quote stellt euch etwas hin, und das merkt ihr nicht. Die Begründung nennt Werbung ausdrücklich als Vorbild. Ehrlicher kann ein Entwurf kaum beschreiben, was er ist: ein Werbeplatz für den Rundfunk, den ihr ohnehin schon bezahlt, auf Plattformen, die ihr gerade deshalb nutzt, weil er dort bisher nichts zu sagen hatte. Heute ist es jede fünfte Empfehlung und vielleicht nur Nachrichten. Die Variante für alles liegt schon im selben Dokument.

Quellen und weiterführende Links

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